Patientenverfügung

Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht

Was bedeuten diese Begriffe? Wer sollte diese Verfügungen und Vollmachten erteilen? Welche Kombination ist sinnvoll? Wie sind die formalen Erfordernisse, welche Zielsetzung und juristische Bedeutung haben diese Vorsorgemöglichkeiten?

1992 ist das Betreuungsrecht im BGB (§ 1896 ff) modifiziert , 1999 die Betreuungsvollmacht eingeführt worden. Seitdem gibt es nach dem derzeit geltenden Recht die drei o.g. Möglichkeiten, seine Behandlungswünsche im voraus zu erklären. Grundlage für solche Erklärungen sind die eigenen Überlegungen sowie das Gespräch mit Vertrauten und dem behandelnden Arzt. Dabei bleibt es eine Herausforderung, Krankheiten und deren Folgen mit ihren Unwägbarkeiten würdig zu bestehen.

An zwei Abenden im November ist die Gemeinde zur Information und Diskussion zu diesem Themenkreis eingeladen.

  • Am Freitag, 9. November, 19.00 Uhr, wird Dekan Freyer (St. Josephs-Krankenhaus, Tempelhof),
  • am Dienstag, 13. November, 19.30 Uhr Frau Andrea Dieckmann (Richterin am Kammergericht) im Rahmen von Gemeindeabenden informieren und zum Gespräch zur Verfügung stehen.

 

 

  

Diese Inhalte werden nicht mehr aktualisiert und enthalten ggf. veraltete Informationen